Rechtsprechung
LSG Bayern, 09.07.2003 - L 2 U 196/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Feststellung eines Arbeitsunfalles nach einem Überfall auf einen versicherten Unternehmer; Vorliegen eines inneren Zusammenhanges zwischen einem vorsätzlichen Angriff und der versicherten Tätigkeit; Betriebliches oder persönliches Tatmotiv; Betriebsfremde Beziehung ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Landshut, 20.03.2001 - S 8 U 282/98
- LSG Bayern, 09.07.2003 - L 2 U 196/01
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 19.12.2000 - B 2 U 37/99 R
Kein Unfallversicherungsschutz bei Überfall während eigenwirtschaftlicher …
Auszug aus LSG Bayern, 09.07.2003 - L 2 U 196/01
Trotz eines persönlichen Tatmotivs ist Unfallversicherungsschutz anzunehmen, wenn besondere Verhältnisse bei der versicherten Tätigkeit (z.B. Dunkelheit, Umgebung) bzw. des Weges den Überfall erst ermöglicht oder wesentlich begünstigt haben (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 41 m.w.N.). - BSG, 30.04.1985 - 2 RU 43/84
Schädigung der Leibesfrucht - Schädigung während der Geburt
Auszug aus LSG Bayern, 09.07.2003 - L 2 U 196/01
Hierbei gilt, wie auch sonst im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, dass alle rechtserheblichen Tatsachen als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen anzusehen sein müssen (vgl. BSGE 58, 80). - BSG, 30.06.1998 - B 2 U 27/97 R
Wegeunfall - innerer Zusammenhang - Überfall - persönliches Tatmotiv
Auszug aus LSG Bayern, 09.07.2003 - L 2 U 196/01
Die Versagung des Unfallversicherungsschutzes ergibt sich daraus, dass in solchen Fällen die Beziehungen zwischen Täter und Versichertem den Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit und der damit verbundenen Anwesenheit an der Stelle des Überfalls als rechtlich unwesentlich zurückdrängen (vgl. BSG Urteil vom 30.06.1998 Az.: B 2 U 27/97 R).
- SG Augsburg, 25.01.2007 - S 5 U 170/04
Anerkennung eines Überfalls als Arbeitsunfall; Abstellen auf die Beweggründe des …
Daraus ergibt sich zunächst, dass die Verrichtung betrieblich veranlasster Tätigkeiten grundsätzlich Versicherungsschutz bei tätlichen Angriffen begründet, ohne dass es des Nachweises eines betriebsbezogenen Tatmotives bedarf (vgl. BayLSG, Urteil vom 09.07.2003, Az.: L 2 U 196/01).Lässt sich das Tatmotiv des Angreifers nicht aufklären, gibt es also nicht ausreichend Anhaltspunkte dafür, vom Vollbeweis der persönlichen, d.h. betriebsfremden Beweggründe des Angreifers auszugehen, so geht dies nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Versicherungsträgers und es verbleibt dabei, dass der Versicherte bei dem tätlichen Angriff während der betrieblichen Tätigkeit unter Versicherungsschutz gestanden hat (vgl. BayLSG, Urteil vom 09.07.2003, Az.: L 2 U 196/01; SächsLSG, Urteil vom 22.06.2006, Az.: L 2 U 146/03).
Rein der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass ein betriebsbezogenes Tatmotiv nicht allein damit zu rechtfertigen ist, dass Täter und Kläger bereits vor dem Unfall in einer sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Beziehung gestanden haben (vgl. z.B. BayLSG, Urteil vom 09.07.2003, Az.: L 2 U 196/01).